Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGE

Stand: 02. Januar 2019, Die Lichthalle GmbH – nachstehend Lieferant genannt

1 Allgemeines und Anwendung

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden bzw. diese ergänzende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, wird hiermit widersprochen. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur anerkannt, wenn der Lieferant diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, abweichenden oder zusätzlichen Bedingungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Zeichnungen, Kalkulationen, Angebote und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Besteller übergeben werden, sind für den Lieferanten urheberrechtlich geschützt; sie verbleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sofern ein Auftrag nicht erteilt wird, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angaben in Katalogen, Preislisten, Datenblättern, Angeboten und Bestellvorschlägen des Lieferanten sind unverbindlich bzw. nur annähernd maßgebend. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen sind die im Einzelfall vereinbarten und mit der (sofern vom Lieferant ausgestellt) Auftragsbestätigung bestätigten Angaben und Konditionen. Die Prüfung der Auftragsbestätigung erachtet der Lieferant als obligatorisch und hat daher unverzüglich durch den Besteller zu erfolgen.

(2) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann diese vom Lieferanten innerhalb von zwei Wochen angenommen werden. Die Annahme kann schriftlich oder per E-Mail (z.B. durch Auftragsbestätigung des Lieferanten) oder durch Lieferung der Ware an den Besteller gemäß dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgen.

(3) Alle technischen Daten der Kataloge und sonstiger Verkaufsunterlagen, d.h. Listen, Zeichnungen, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Bis zum Vertragsschluss behält sich der Lieferant Änderungen hieran vor, insbesondere bei Irrtümern. Gesetzliche Anfechtungsrechte bleiben auch nach Vertragsschluss unberührt, insbesondere bei offensichtlichen Kalkulationsfehlern.

(4) Mündliche Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Zusagen von Vertretern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

3 Datenschutz

Die Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet. Im Bedarfsfall werden der Lieferant und der Besteller weitergehende Vereinbarungen hinsichtlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten abschließen.

4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Lieferanten. Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferanten einschließlich handelsüblicher Verpackung jedoch ausschließlich Fracht und Versicherung, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist hinzuzurechnen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis gemäß den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsbedingungen zu entrichten. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vom Lieferanten, etwa in der Auftragsbestätigung, benannte Konto zu erfolgen.

(3) Die Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind und eine Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit erkennen lassen (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferant in den vorgenannten Fällen geminderter Kreditwürdigkeit und Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung durch den Besteller zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit einer vom Lieferanten bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung des Bestellers sind ausgeschlossen. Die Gegenrechte des Bestellers bei Mängeln der Lieferung, insbesondere solche aus §9 Ziffer (6) bleiben unberührt.

5 Liefer- und Abnahmefrist

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Lieferanten bei der Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist berechnet sich abhängig von dem Eingang aller für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen (z.B. schriftliche Freigabe technischer Zeichnungen, Abklärung aller technischen Fragen, Genehmigungen etc.) beim Lieferanten sowie dem Erhalt einer ggf. vereinbarten Anzahlung. Ist eine Lieferfrist weder individuell vereinbart noch bei der Annahme der Bestellung angegeben worden und hat der Lieferant einen Liefertermin vielmehr unverbindlich in Aussicht gestellt, gilt dieser in Aussicht gestellte Termin nur annähernd.

(2) Sofern der Lieferant, etwa aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die er nicht zu vertreten hat, einen verbindlichen Liefertermin nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und zugleich den voraussichtlichen, neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Besteller erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Lieferanten, wenn weder den Lieferanten noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn der Lieferant im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

(3) Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, ist der Besteller berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall, dass diese erfolglos verstreicht, vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessene Nachfrist gilt bei Standardprodukten eine Frist von drei Wochen, bei Sonderanfertigungen eine Frist von fünf Wochen.

(4) Ist die Lieferung auch nach schriftlich erfolgter Inverzugsetzung und Ablauf einer ebenfalls schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist durch den Lieferanten nicht ausgeführt worden, so ist der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – unter Ausschluss weiterer Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Verzug berechtigt, einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens zu fordern. Der pauschalierte Ersatz beträgt höchstens 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung. Vorausgesetzt wird, dass der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht.

(5) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6 Lieferung, Verpackung, Gefahrenübergang, Entsorgung und Produktrücknahme

(1) Alle Waren werden gemäß der vereinbarten Incoterm-Klausel der Incoterms 2010 geliefert, bzw. in Abwesenheit einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien, gemäß der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Incoterm-Klausel der Incoterms 2010.

(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe auf den Besteller über. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Beim Versendungskauf geht die Gefahr, soweit nicht anders vereinbart, mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe an den Besteller steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Die Versandpauschalen sind der jeweils aktuellen Preisliste sowie der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

(4) Alle Lieferungen erfolgen standardmäßig entladebereit ohne Hebebühne, es sei denn etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart.

(5) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(6) Der Lieferant wählt Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.

7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt im Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegenwärtig und zukünftig gegenüber dem Besteller zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten.

(2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht dem Lieferanten gehören, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(3) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware durch Verbindung und/oder Vermischung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Besteller und der Lieferant sich bereits jetzt einig, dass der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an.

(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit bereits jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Be- und Verarbeitung gemäß vorstehender Ziffer (2) oder zusammen mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer (5) nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.

(7) Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die offenen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

(8) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen, sofern der Dritte diese Kosten dem Lieferanten nicht zu erstatten vermag, zu Lasten des Bestellers.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen des Lieferanten beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bedingungen von dem Eigentumsvorbehalt durch das Verlangen der Herausgabe der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist der Lieferant berechtigt, die Ware zu verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Besteller dem Lieferanten schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Besteller, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, bleiben vorbehalten.

8 Rücknahme von Ware aus Kulanz

(1) Die Rücksendung mangelfreier Ware im Rahmen der Kulanz des Lieferanten setzt das vorherige schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus, anderenfalls ist dieser berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

(2) Die Rücknahme der Ware im Rahmen der Kulanz setzt voraus, dass die Ware sich in Originalverpackung und ordnungsgemäßem Zustand befindet.

(3) Für die Rücknahme der Ware im Rahmen der Kulanz berechnet der Lieferant pauschale Bearbeitungskosten in Höhe von mind. 30% des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzung zu tragen.

(4) Eine Rücknahme von Ware im Wege der Kulanz mehr als 60 Tage nach Auslieferung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(5) Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme von Ware im Wege der Kulanz grundsätzlich ausgeschlossen, gleiches gilt für vom Besteller beschädigte Ware.

9 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist.

(2) ) Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dies dem Lieferanten unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von 10 Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, weswegen der Besteller insoweit Mängelansprüche in dieser Hinsicht nicht geltend machen kann.

(3) Die vorgenannte Untersuchung hat in jedem Fall einen einfachen Funktionstest sowie eine einfache (Sicht-)Prüfung der äußeren Beschaffenheit der Ware zu enthalten. Wird eine größere Warenmenge geliefert, genügt eine stichprobenartige Untersuchung der Ware, welche repräsentativ ist und der Gesamtmenge gerecht wird und im Rahmen der in vorstehender Ziffer (2) genannten Frist in zumutbarer Weise vorgenommen werden kann.

(4) Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Lieferanten die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Im Falle der Verweigerung durch den Besteller ist der Lieferant nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Bestellers einzulassen.

(5) Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Lieferanten gemäß vorstehender Ziffer (4) darf der Besteller nach Entdeckung des Mangels nicht weiter über die beanstandete Ware verfügen, sofern er an seinem Nacherfüllungsverlangen festhalten will.

(6) Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge ist dem Lieferanten mit angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung nach eigener Wahl (Ersatzlieferung, Nachbesserung) vorzunehmen. Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Im Falle des Lieferantenregresses gemäß § 445a BGB bedarf es für etwaige Mängelrechte des Bestellers gegen den Lieferanten wegen des vom Besteller geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Besteller die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Kunde des Bestellers den Kaufpreis gemindert hat.

(8) Im Falle einer Nachbesserung sind dem Lieferanten grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche zuzugestehen. Dem Besteller steht das Recht zur Minderung solange nicht zu, wie der Lieferant seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nachkommt und die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist. Schlägt auch eine zweite Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – die Vergütung mindern oder bei gegebener Verhältnismäßigkeit nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

(9) Im Falle einer berechtigten Minderung gemäß vorstehender Ziffer (8) muss diese in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Anzahl der aufgetretenen Mängel stehen.

(10) Hat der Besteller die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Lieferanten gemäß § 439 Abs. 3 BGB im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) verlangen. Ein solcher Anspruch auf Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel der Ware vor Einbau oder Anbringung an die andere Sache kannte.

(11) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen. Die Kosten sind dem Lieferanten durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachzuweisen. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis des Bestellers ohne Gewinnanteil zu berechnen. Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Besteller auch nicht gestattet, Aufwendungsersatzansprüche für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Lieferanten mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Lieferanten aufzurechnen. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Bestellers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

(12) Eine Verhältnismäßigkeit der Kosten der Nacherfüllung muss gegeben sein; dies insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit (z.B. Funktions- oder optischer Mangel). Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.

(13) Kommt der Lieferant der Nacherfüllung gemäß obiger Ziffer (6) nicht nach oder schlägt die Nacherfüllung gemäß obiger Ziffer (8) fehl, ist der Besteller zur Herabsetzung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag jeweils nur bezüglich des mangelhaften Teils der Leistung bzw. Ware berechtigt.

(14) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Kunden über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.

(15) Für Beeinträchtigungen der Ware infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Handhabung, Montage, Nutzung oder Lagerung sowie unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche.

(16) Im Falle eines nur unerheblichen Mangels ist dem Besteller der Rücktritt vom Vertrag versagt. Auch ist ihm in diesem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung verwehrt.

(17) Chargenunterschiede im Sinne material- und oberflächenbedingt unvermeidbarer Verfahrenstoleranzen sowie produkttypische Eigenschaften, welche lediglich ein geringfügiges optisches Beanstandungskriterium darstellen, bedeuten keinen Mangel. Grenzmuster für Abgleich werden auf Anfrage des Bestellers im Vorfeld eines Vertrages zur Verfügung gestellt.

(18) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB kann der Besteller Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln innerhalb von 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang geltend machen. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung nach Maßgabe des § 438 Abs. 1 Nr. 1, § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 3, § 444 und § 445b BGB bleiben unberührt.

(19) Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der Besteller die Aufwendungen des Lieferanten zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

(20) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften im Falle der Endlieferung der neu hergestellten, unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB), auch wenn dieser die Ware nachfolgend verarbeitet.

(21) Ansprüche aus Lieferantenregress gemäß § 445a BGB und § 478 BGB sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde und dem Lieferanten somit nur die Stellung eines Zulieferers zukommt.

10 Schadensersatz/Haftung

(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten des Lieferanten, sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten besteht; im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus der vorstehenden Ziffer (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.

(3) Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Einwirkung Dritter, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Lieferanten oder seiner Vertreter zurückzuführen sind. Gleiches gilt bei eigenmächtigen und unsachgemäßen Reparaturen oder Eingriffen in den Liefergegenstand durch den Besteller oder Dritte.

(4) Für vertragliche und außervertragliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die in §9 Ziffer (18) vorgesehenen Verjährungsfristen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund der Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11 Herstellergarantie

Der Lieferant bietet dem Besteller für alle unter der Marke „Die Lichthalle GmbH“ vertriebenen Produkte zusätzlich eine 2-jährige Herstellergarantie an. Die Voraussetzungen und der Leistungsumfang des Lieferanten im Rahmen dieser Herstellergarantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen. Gesetzliche bzw. die nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehenden Mängelrechte des Bestellers gegenüber dem Lieferanten werden von der Herstellergarantie nicht berührt. Sie bestehen uneingeschränkt und unabhängig von einer etwaigen Geltendmachung der Herstellergarantie.

12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Hannover. Ist der Besteller kein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts gilt dies nur, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder als im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt unbekannt ist Der Lieferant ist in allen Fällen jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

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